Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SolarW GmbH

Stand Mai 2023

Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (SolarW GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie

gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.solarwien.at/agb) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,


Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.


3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.


3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 3% pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 2% pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.


3.6. Wir sind berechtigt, Mehrkosten, die durch nicht vorhersehbare und von uns nicht zu


vertretende Umstände – insbesondere behördliche Eingriffe, nachträgliche Änderungen von Vertragsgrundlagen, naturgegebene Erschwernisse, behördliche Auflagen – oder durch ein Verschulden des Kunden entstehen, in Rechnung zu stellen.


3.7. Eine etwaige Kostenpflichtigkeit von Entwürfen, Plänen, Skizzen, Zeichnungen etc. wird im Einzelfall schriftlich vereinbart. Diese werden bei Auftragserteilung, einer Verschuldung des Kunden oder Widerruf des Auftrages sofort in Rechnung gestellt.


Zahlung


4.1. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.


4.2. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.


4.3. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verrechnen. Falls wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.


4.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir weiters berechtigt, sämtliche, auch noch offene und künftige, Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.


4.6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verschlechtert sich seine Kreditwürdigkeit, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.


4.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir weiters berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch wenn sie noch nicht fällig sind, sofort fällig zu stellen.


4.8. Weiters verpflichtet sich der Kunde im Falle der Nichteinlösung eines Lastschriftmandates oder im Falle einer Rückbelastung, die durch sein Verschulden entstanden ist, sämtliche diesbezüglichen Kosten und Aufwendungen, insbesondere Bankspesen, zu ersetzen.


4.9. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Diskontspesen und


Wechseltaxen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.


4.10. Wird der Kunde zahlungsunfähig oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine


Verschlechterung ein, die die Erfüllung unserer Ansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, sämtliche noch offenen, auch gestundete, Forderungen sofort fällig zu stellen und von sämtlichen Verträgen zurückzutreten.


4.11. Dem Kunden steht kein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht festgestellter oder nicht anerkannter Gegenansprüche zu. Dem Kunden stehen Rechte zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.


4.12. Wird eine Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) eingeräumt, so sind wir berechtigt, 9% Zinsen p.a. zu verrechnen.


Lieferfristen


5.1. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Zulieferanten.


5.2. Angegebene Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der rechtzeitigen Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.


5.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.


5.4. Überschreiten wir eine vereinbarte Lieferfrist, so ist uns zunächst eine angemessen Nachfrist zu setzen. Diese muss schriftlich erfolgen und mindestens zwei Wochen betragen.


5.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferfrist um mehr als zwei Monate überschritten wird. Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.


5.6. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzuges ist – mit Ausnahme von Fixgeschäften erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zulässig. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.

(1) Die SolarW GmbH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Vertragserfüllung unzumutbar oder unmöglich machen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in folgenden Fällen:
(a) das Dach oder die bauliche Anlage entspricht nicht den technischen Anforderungen;
(b) die statischen Voraussetzungen für die Montage der Anlage sind nicht gegeben;
(c) der Sicherungs- oder Zählerkasten entspricht nicht dem aktuellen Stand der Technik;
(d) erforderliche behördliche Genehmigungen werden nicht erteilt oder es bestehen rechtliche Hindernisse;
(e) es liegen sonstige wesentliche Gründe vor, die eine Vertragserfüllung durch die SolarW GmbH unmöglich machen.

(2) Tritt eine solche Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit ein, wird die SolarW GmbH den Kunden unverzüglich schriftlich über den Rücktritt vom Vertrag informieren.

5.7. Wird die Einhaltung der Lieferfrist infolge höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unvorhersehbarer Hindernisse oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.


5.8. Teillieferungen sind zulässig.


5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.


5.10. Im Falle von Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, sämtliche Kosten, die zur Durchsetzung notwendig sind (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.), an SolarW GmbH zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 12,–, soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.


Bonitätsprüfung


6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände


Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.


Mitwirkungspflichten des Kunden


7.1. Unsere Verpflichtung zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.


7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.


7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei SolarW GmbH erfragt werden.


7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung nicht mangelhaft.


7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunde aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.


7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.


7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von SolarW GmbH herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.


7.8. SolarW GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.


7.9. Der Kunde hat SolarW GmbH für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.


7.10 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SolarW GmbH. Es wird davon ausgegangen, dass der Verteiler am aktuellen Stand der Technik ist. Verteilerumbauten werden nach Aufwand separat verrechnet. (Außer es wurde vertraglich anderweitig vereinbart) Im Angebot sind Stemmarbeiten grundsätzlich nicht enthalten. Sollte während der Montage festgestellt werden, dass gestemmt werden muss, werden diese Arbeiten separat in Rechnung gestellt. Fertiggestellt ist das Projekt, wenn die Montage abgeschlossen ist.

Die Fertigmeldung bei den Netzbetreibern erfolgt erst, wenn die Anlage vollständig bezahlt wurde. Vorher wird die Anlage nicht gemeldet.

Beim Montagebeginn kann es vorkommen, dass andere Solarmodule als im Angebot angegeben montiert werden. Dem Kunden wird jedoch garantiert, dass die bestellte kWp-Leistung geliefert wird.

Blitzschutz: Eine Blitzschutzanlage bzw. die Anpassung der Blitzschutzanlage ist nicht im Angebot enthalten. Eine genaue Risikoanalyse der Blitzschutzanlage kann auf Wunsch durchgeführt werden und wird nach Aufwand verrechnet. (Oder wie vertraglich vereinbart)


Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr:


Für Einzelanschlagpunkte, Sekuranten, Anschlagpunkte, Seilsicherungsanlagen, Seilsysteme, Flachdach Absturzsicherung, Steigleitern, Geländer muss eine aktuelle (jährliche) sachkundige Überprüfung inkl. Dokumentation vorhanden sein.


Falls Gebäude seitig keine o.g. Sicherungspunkte vorgesehen sind oder diese über keine gültige Überprüfung verfügen, ist dies 7 Tage vor Beginn der Arbeiten bekannt zu geben.


Dadurch entstehende Kosten (Mehraufwand) werden nach Aufwand verrechnet.


Die Integration der PV in den Verteiler ist im Preis inbegriffen.


Da eine PV Anlage nach dem Elektrotechnikgesetz 1992 §6 als wesentliche Änderung der bestehenden elektrischen Anlage gilt, können zusätzliche Kosten durch das Instandsetzen nach derzeit gültiger Norm entstehen. Diese Aufwände sind nicht Teil des Angebots und werden separat verrechnet. Sollten diese Änderungen nicht ausgeführt werden, ist ein positives Prüfprotokoll und ein Inbetriebnehmen der Anlage nicht möglich.


Gebühren des Netzbetreibers sind mit dem Netzbetreiber zu verrechnen. Fertiggestellt ist das Projekt, wenn die Montage abgeschlossen ist.


Förderung: Die SolarW GmbH kann keine Garantie bzw. Haftung für die tatsächliche Auszahlung jeglicher Förderungen übernehmen. Darüber hinaus besteht kein Anspruch gegenüber der SolarW GmbH auf Auszahlung von Förderungen jeglicher Art.


Die Firma SolarW GmbH übernimmt für ihre Kunden die erstmalige Beantragung der Förderung und übergibt nach Abschluss des Antragsprozesses alle relevanten Daten an die Kunden. Für nachfolgende Schritte ist SolarW GmbH nicht mehr zuständig. Dennoch bleibt SolarW GmbH der erste Ansprechpartner, falls der Kunde weitere Dokumente für die Förderstelle benötigt.

Die Beantragung der Förderungen erfolgt an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr durch Solar Wien.
Da wir als Solar Wien zahlreiche Förderanträge bearbeiten, kann es dabei zu Verzögerungen kommen.

Die Beantragung der Förderung erfolgt innerhalb von 3 bis 5 Werktagen nach Unterzeichnung des Vertrages. Eine frühere Antragstellung ist nicht möglich.
Sollten für die Antragstellung erforderliche Unterlagen fehlen, ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, diese ordnungsgemäß direkt bei der Förderstelle nachzureichen.

Solar Wien übernimmt keine Haftung, falls zum Zeitpunkt der Antragstellung durch uns die Fördermittel bereits ausgeschöpft sind, obwohl der Kunde zuvor unterzeichnet hat.

Die SolarW GmbH unterstützt den Kunden bei der Einreichung der Förderung, übernimmt jedoch keine Garantie für deren Bewilligung. Die Entscheidung über Zu- oder Absage liegt ausschließlich bei der Förderstelle, auf die die SolarW GmbH keinen Einfluss hat. Sollte die Förderung aus welchem Grund auch immer abgelehnt werden, kann die SolarW GmbH dafür nicht haftbar gemacht werden.
Für weitere Fragen im Falle einer Ablehnung muss sich der Kunde direkt an die zuständige Förderstelle wenden.

Bauanzeige

Die Bauanzeige wird nicht von Solar Wien durchgeführt.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Bauanzeige bei der zuständigen Behörde (MA 37) einzureichen.
Solar Wien unterstützt den Kunden jedoch gerne mit den erforderlichen technischen Unterlagen für die Einreichung.


Garantien: Für die angebotenen Komponenten gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Die Gewährleistung auf fachgerechte Installation richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der SolarW GmbH.


Lieferzeiten allgemein: Sollte keine Zählpunkteinspeisnummer verfügbar sein, muss vor Baustart auf diese gewartet werden. SolarW GmbH übernimmt hierfür keine Verantwortung und gibt keine Garantien ab, wie lange dies tatsächlich dauern kann. Dies gilt ebenso für die Fertigstellungsmeldung und Inbetriebnahme der Anlage. Der finale Liefer- und Montagetermin wird erst nach verfügbarer Zählpunktnummer ausgemacht. Durch die außergewöhnliche Lage kann es ebenso hier zu Verzögerungen kommen.


Stornierung des Gesamten Auftrags


Verwaltung/Angebot 10 % Planung + Terminreservierung 20 % wenn Material bestellt ist / Dispo dann sind 30 %

FAGG:

Gemäß § 11 FAGG in Verbindung mit § 3 KSchG steht Verbrauchern ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab Vertragsabschluss zu.

Dieses Rücktrittsrecht erlischt jedoch, sobald die SolarW GmbH den Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt hat und die Leistungserbringung vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wurde.

Mit der Auftragserteilung bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass die SolarW GmbH vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Arbeiten beginnen darf und dass ihm bekannt ist, dass das Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt.


Leistungsausführung


8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.


8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.


8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.


8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.


8.5. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und – leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.


Leistungsfristen und Termine


9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (z.B. schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.


9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.


9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 2% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.


9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.


9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenem Brief) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.


Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfangs


10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.


10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.


10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.


Gefahrtragung


11.1. Hinsichtlich des Gefahrenübergangs bei Versendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.


11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.


11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich entsprechend gegen dieses Risiko versichern. Wir verpflichten uns, auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine Transportversicherung auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt dabei jede gängige Versandart.


Annahmeverzug


12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (sei es durch die Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder auf andere Weise) und hat er trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, behalten wir uns vor, bei einem bestehenden Vertrag über die spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen. Dies erfolgt nur, wenn wir im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände nachbeschaffen können.


12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenfalls berechtigt, im Falle der Bestehenbleibung des Vertrags die Ware bei uns einzulagern, wofür dem Kunden eine Lagergebühr in Höhe von 2% des Warenwertes berechnet wird.


12.3. Ungeachtet dessen behalten wir uns das Recht vor, das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.


12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Bei Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wurde.


Eigentumsvorbehalt


13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder anderweitig übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SolarW GmbH.


13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur gestattet, wenn diese uns rechtzeitig zuvor unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers mitgeteilt wurde und wir der Veräußerung zustimmen.


13.3. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.


13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Nachfristberechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Bei Verbrauchern dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn mindestens eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.


13.5. Der Kunde hat uns unverzüglich von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware zu unterrichten.


13.6. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, um unseren Eigentumsvorbehalt durchzusetzen. Dies erfolgt nach angemessener Vorankündigung.


13.7. Die Kosten, die notwendig und angemessen sind, um unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, trägt der Kunde.


13.8. In der Ausübung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.


13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.


13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs- /Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet noch anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.

13.11. Solar Wien bietet regelmäßig Aktionen an: Beim Kauf einer Photovoltaikanlage erhalten Kunden ausgewählte Geschenkartikel, wie zum Beispiel E-Bikes, Klimaanlagen oder diverse Gutscheine.

 

Die Geschenkartikel werden ausschließlich mit der Österreichischen Post oder mit DHL versendet. Für Schäden, die während des Transports entstehen, übernimmt Solar Wien keine Haftung. In solchen Fällen ist der Kunde verpflichtet, sich direkt an den jeweiligen Transportdienst zu wenden.


Schutzrechte Dritter


14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen ein und werden bezüglich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so behalten wir uns das Recht vor, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter auszusetzen. Wir sind berechtigt, Ersatz für die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu verlangen, es sei denn, die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offensichtlich.


14.2. Der Kunde stellt uns diesbezüglich von jeglichem Schaden frei.


14.3. Zusätzlich können wir vom Kunden die Erstattung notwendiger und nützlicher Kosten verlangen.


14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden angemessene Kostenvorschüsse für eventuelle Prozesskosten zu fordern.


Unser geistiges Eigentum


15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unsere Beteiligung entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.


15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung, auch nur in Auszügen, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.


15.3. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugegangenen Informationen gegenüber Dritten.


Gewährleistung


16.1. Es gelten die Bestimmungen zur gesetzlichen Gewährleistung.


16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.


16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. formale Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt oder spätestens der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seinen Besitz genommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.


16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.


16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses Mangels dar.


16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.


16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich nicht um einen wesentlichen und nicht behebbaren Mangel handelt.


16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbegründet, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu erstatten.


16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.


16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach der Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, sind unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Übergabe, schriftlich anzuzeigen.


16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch die ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.


16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.


16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – soweit wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

Die SolarW GmbH übernimmt keine Haftung, wenn bestimmte Produkte für die Montage seitens des Herstellers nicht sofort lieferbar sind. In diesem Fall muss der Kunde bis zum Eintreffen der Lieferung warten. Der Kunde ist nicht berechtigt, der SolarW GmbH hierfür irgendwelche Kosten in Rechnung zu stellen.


16.14. Der Kunde hat die Pflicht, eine unverzügliche Feststellung des Mangels durch uns zu ermöglichen.


16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden, wie beispielsweise Zuleitungen und Verkabelungen, nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sind oder nicht mit den gelieferten Gegenständen kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.


16.16. Der Umstand, dass das Werk nicht vollständig geeignet ist für den vereinbarten Gebrauch, begründet keinen Mangel, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.


Haftung


17.1. Wir haften bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere bei Unmöglichkeit und Verzug, wegen Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.


17.2. Die Haftung gegenüber unternehmerischen Kunden ist auf den Höchstbetrag der von uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt.


17.3. Diese Beschränkung gilt auch für Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn es individuell vereinbart wurde.


17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden müssen innerhalb von zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.


17.5. Der Haftungsausschluss erstreckt sich auch auf Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schäden, die diese dem Kunden – unabhängig von einem Vertrag mit dem Kunden – zufügen.


17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, soweit dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Der Haftungsausschluss gilt auch für die Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet sind.


17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung. Unsere Haftung beschränkt sich dann auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme der Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).


Salvatorische Klausel


18.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.


18.2. Wir und der unternehmerische Kunde verpflichten sich bereits jetzt, gemeinsam eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.


Allgemeines


19.1. Es gilt österreichisches Recht.


19.2. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.


19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Bezirksgericht Wien).


19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher mit Wohnsitz im Inland ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


19.5. Die derzeitige Unsicherheit aufgrund der COVID-19-Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und wurde in die Geschäftsgrundlage einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug (insbesondere gemäß Punkt 12) einverstanden ist.

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